Die Fachleute in der städtischen Verwaltung stellen nach einer Prüfung unmissverständlich klar, dass das angeordnete Gehwegparken im Steinweg nicht mit den offiziellen Regelwerken vereinbar ist. Denn das städtisch erteilte Autofahrer/innen-Privileg Stehzeuge auch auf Gehwegen, die eigentlich für Pkw Tabu sein müssten, abzustellen, führt dazu, dass kaum noch Gehweg übrig bleibt. Menschen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, Kinder, die aufgrund ihres Alters auf dem Rest-Gehweg Radfahren müssen oder Eltern mit Kinderwagen (…) zahlen den Preis für das regelwidrige Autofahrer-Privileg.


Die ADFC-Ortsgruppe aka ProRad Düren hatte hierüber bereits berichtet:

Mehr zum Thema auch hier: https://radpendler.org/?s=gehwegparken


Aber nicht nur die „schwachen“ bzw. per städtischer Anordnung geschwächten und benachteiligten Verkehrsteilnehmer/innen zahlen (in Form von Mobilitätsverunmöglichung) die Zeche für die Pro-Pkw-Politik in der Stadt Düren. Auch alle anderen Dürener/innen werden zur Kasse gebeten. Denn die „Rechtsdezernentin“ (€DU-Parteibuch) strengte ein sogenanntes „Rechtsgutachten“ an, dessen Ziel es offensichtlich sein sollte, juristische Schlupflöcher („Ermessensspielräume“) herauszufinden, die die Missachtung der offiziellen Regelwerke weiterhin ermöglichen sollen.

Würde man ein paar Parkplätze entfernen, um die ehemaligen bzw. möglichen bzw. vorgeschriebenen Gehwegbreiten wiederherzustellen, drohten Wegzüge aus der Innenstadt, welche zu deren „Verödung“ führen könnten, so die Beigeordnete, deren Partei (mit freundlicher Unterstützung der sPD) gerade dabei ist, (aus Gründen) das seit langem beschlossene Parkraumkonzept für die Innenstadt abzuschießen. 🤡

Um diese angebliche (mit keinerlei nachvollziehbaren Zahlen/Daten/Fakten hinterlegte) „Verödung der Innenstadt“ zu verhindern und dem eigenen Fachamt die Fachkompetenz zu entziehen, wurde also ein „Rechtsgutachten“ in Auftrag gegeben. Die Kosten hierfür (12.411,70 €) zahlen natürlich weder die „Rechtsdezernentin, noch der €DU-Stadtverband, sondern die Stadtbevölkerung – inklusive der Rollifahrer, um deren Gehwege es geht. So geht christdemokratische Verkehrspolitik mit sozialdemokratischer Unterstützung. 🥳



Da weder das sogenannte Rechtsgutachten noch dessen mögliche Konsequenzen für die Dürener Gehwege von irgendwem (aus Politik & Verwaltung) an die große Glocke gehangen wurden, habe ich mir mal eine Nachfrage bei den Verantwortlichen erlaubt:



Sehr geehrter Herr Ullrich, im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes bitte ich um folgende Auskunft:

Welche Kosten sind der Stadt Düren für die Erstellung des Gutachtens „Kommunale Zuständigkeiten im Bereich des Straßenverkehrsrechts – Rechtliche Bewertung des Gehwegparkens in der jüngsten Rechtsprechung“ der Rechtsanwälte Baumeister entstanden?

Bitte teilen Sie mir außerdem den Wortlaut der Beauftragung mit.

Mit freundlichen Grüßen


Siehe  zum Hintergrund auch: Niederschrift 1/2025 über die Sitzung des Ausschusses für Mobilität, Umwelt und Klimaschutz am 11.02.2025 : https://sessionnet.owl-it.de/dueren/bi/si0057.asp?__ksinr=20080087
Anlage 1 (Gutachten): https://sessionnet.owl-it.de/dueren/bi/getfile.asp?id=679070&type=do
Anlage 2 (Präsentation im Fachausschuss): https://sessionnet.owl-it.de/dueren/bi/getfile.asp?id=679478&type=do
Anlage 3 (Auszug aus den technischen Regelwerken): https://sessionnet.owl-it.de/dueren/bi/getfile.asp?id=679071&type=do



Sehr geehrter…, ich nehme Bezug auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen. Ihrem Anspruch gem. § 4 Abs. 1 IFG NRW entsprechend, teile ich Ihnen in Abstimmung mit dem Fachbereich Folgendes mit:

Wortlaut der Beauftragung

Einführung: In Düren ist der Asphalt einer Bestandsstraße (Steinweg) saniert worden. Der Steinweg liegt in der Bewohnerparkzone A-D, die mit sehr hohem Parkdruck zu kämpfen hat. Die Sanierungsarbeiten wurden zum Anlass genommen, die Gehwegbreiten zu überprüfen. Dabei wurde festgestellt, dass die bisher betriebene Parkpraxis nicht fortgeführt werden kann, da die aktuellen Regelwerke ein Parken ohne ausreichende Restgehwegbreite, bzw. Restfahrbahnbreite nicht erlauben.

Um die Einhaltung der Gehwegbreiten gewährleisten zu können, ist es nach verwaltungsinterner Prüfung erforderlich, in der von Parkdruck beherrschten Straße 14 Parkplätze zu entfernen.

Eine solche Entscheidung hat Auswirkungen für die Zukunft bzw. für die Parkregelungen in der gesamten Stadt, da sich in der gesamten Stadt Düren historisch bedingt ähnliche Straßen wie der Steinweg finden. Sollte es auch hier zur Einhaltung der aktuellen Regelwerke erforderlich sein Parkplätze zu entfernen, wirkt sich dies in erheblichem Maße auf die Lebensqualität der Anwohner aus, wenngleich der Schutz von mobilitätseingeschränkten Personen selbstverständlich Beachtung und Berücksichtigung finden soll. 

Für uns stellen sich daher folgende Fragen:

1) Wann ist die Verwaltung gesetzlich verpflichtet, die aktuellen Regelungen zur Gehweg- bzw. Fahrbahnbreite zu überprüfen und ggf. durch Wegfall von Parkständen herzustellen? Trifft dies auch bei Maßnahmen der Straßenunterhaltung in Bestandsstraßen z.B. Erneuerung der Asphaltdecke zu? Wird im Rahmen von Baumaßnahmen an der Straße hinsichtlich der Prüfungs- und Herstellungspflicht zur Einhaltung der aktuellen Rechtslage zwischen Erneuerungs- bzw. Unterhaltungsmaßnahmen unterschieden? Betrifft die Prüfung nur die vorhandene Beschilderung (insbesondere das Gehwegparken) oder ist bei Unterhaltungsmaßnahmen auch die baulich vorhandene Gehwegbreite zu hinterfragen?

2) Besteht nach der Feststellung der Nichteinhaltung der erforderlichen Gehweg bzw. Fahrbahnbreiten ein Ermessensspielraum der Verwaltung hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit die Gehweg bzw. Fahrbahnbreiten herzustellen sind oder ist die Verwaltung verpflichtet, die aktuellen Regelwerke durchzusetzen? Gibt es hierzu bereits Rechtsprechung?

3) Wie gehen andere Städte mit dieser Problematik um bzw. streichen andere Städte auch Parkflächen? Gibt es hierzu Ihrerseits bereits Informationen, die Sie uns mitteilen können?

4) Kann der Umstand, dass die Straße in einer stark beparkten Bewohnerparkzone liegt bei der Ermessensentscheidung zur Einhaltung der Gehweg- bzw. Fahrbahnbreiten berücksichtigt werden? Wenn ja, wie?

5) Ist die Verwaltung verpflichtet bei Einrichtung einer Bewohnerparkzone im Verhältnis zur Einwohnerzahl in diesem Gebiet eine bestimmte Anzahl an Parkplätzen vorzuhalten?

6) Falls die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass Gehweg und Fahrbahnbreiten in Zukunft angepasst werden müssen, wie wirkt sich dies auf die Stadtplanung insgesamt bzw. die Parkmöglichkeiten in der Stadt aus? Wie ist in diesem Zusammenhang mit Radverkehrsanlagen (Schutzstreifen o.ä.) umzugehen?

7) Wenn die nach Richtlinien erforderlichen Breiten von Verkehrsanlagen (insbesondere Geh- oder Radwegen) nicht eingehalten werden können, inwieweit besteht hier ein Ermessenspielraum im Hinblick auf den Erhalt von Parkplätzen von den Breiten abzuweichen? Gibt es dabei eine Mindestbreite, die grundsätzlich zu gewährleisten ist? Gibt es dabei einen Unterschied zwischen der Neuplanung einer Straße im Zuge einer nochmaligen Herstellung oder straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen im Bestand? 

Kosten der Beauftragung

1. Rechnung vom 01.07.2024                 
= 4.224,50 €

2. Rechnung vom 30.12.2024                 
= 3.570 €

3. Rechnung vom 01.04.2025                 
= 4.617,20 €

                               
Gesamtkosten: 12.411,70 €

Quelle: Büro des Bürgermeisters, 02.06.2025


Die Frageliste verdeutlicht, worum es bei dem „Rechtsgutachten“ gehen soll, bzw. welche Ergebnisse man sich davon erwartet:

Welche juristischen Schlupflöcher gibt es, die einen „Ermessensspielraum“ ermöglichen, mit Hilfe dessen die Umgehung (im wahrsten Wortsinn) der geltenden Verkehrsregeln zu Gunsten von privaten Pkw-Parkplatz-Ansprüchen gerechtfertigt werden könnte?

Mit welchen winkeladvokatischen Zügen kann die Maxime „Parkplatz, Parkplatz über alles“ aufrecht erhalten werden – während man gleichzeitig ein längst beschlossenes Parkraumkonzept für die Innenstadt wieder politisch einkassiert?

Wie kann gleichzeitig der Anschein des städtischen Anspruchs auf barrierefreie, behinderten- und kinderfreundliche Infrastrukturen aufrechterhalten bzw. weiterhin vorgegaukelt werden?

Wie kann die Funktion eines (längst beschlossenen aber (aus Gründen) niemals umgesetzten) innerstädtischen Parkraumkonzepts, das rechtliche Widersprüche ggf. elegant auflösen könnte, marginalisiert werden – bspw. durch konsequente Nicht-Erwähnung?



Eigentlich müsste man sich mal die Mühe machen, das gesamte Gutachten kritisch zu begutachten. Da mir hierfür jedoch die juristische Kompetenz und Lust fehlt und auch die Opposition im Rathaus kein großes Interesse an einer entsprechenden Prüfung zu haben scheint, soll das an dieser Stelle halt mal die KI übernehmen.

Was sagt also Perplexity Pro zu dem „Gutachten“, dessen Ziel es offensichtlich ausschließlich ist, gut darauf zu achten, dass asoziales Gehwegparken (nicht nur im Steinweg!) weiterhin der Standard in unserer „Stadt der kurzen Wege“ „Stadt der unbegehbaren Gehwege“ bleiben soll?


Düren, die „barrierefreie Stadt“ – bitte nicht auf dem Gehweg gehen

Die Stadt Düren gibt sich gern modern: barrierefrei, behindertenfreundlich, kinderfreundlich, Inklusion im Leitbild, Inklusionsbeirat, schöne PDFs mit großen Worten. Barrieren abbauen, Teilhabe stärken, Menschen mit Behinderung in den Mittelpunkt stellen – Sie kennen das Vokabular.

Und dann kommt der Steinweg.

Dort zeigt sich ziemlich deutlich, was im Zweifel stärker wiegt: der privat-persönliche Anspruch auf ein Auto direkt vor der Tür – oder der Anspruch auf einen nutzbaren Gehweg für Alle.

Das neue Gehwegpark-Gutachten für die Stadt Düren beantwortet diese Frage leider sehr klar.



Der offizielle Anspruch: Barrierefrei, inklusiv, kinderfreundlich

Die Stadt Düren erklärt öffentlich, Barrierefreiheit sei Grundlage für selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Man orientiere sich an Behindertengleichstellung und Inklusion, wolle Barrieren abbauen und Beteiligung ermöglichen. Der Inklusionsbeirat soll genau darauf achten, dass Menschen mit Behinderung in kommunalen Entscheidungen berücksichtigt werden.

Gleichzeitig ist Düren eine Schulstadt: Hoher Anteil von Kindern und Jugendlichen, viele Schulen und täglich Hunderte bis Tausende Kinder und Jugendliche zu Fuß unterwegs. Wenn irgendwo sichere, breite, übersichtliche Gehwege gebraucht werden, dann in der Innenstadt.

Blinde und sehbehinderte Menschen sind ebenfalls präsent – etwa über lokale große lokale Einrichtungen. Wer einmal mit einem Blindenstock durch eine zugeparkte Innenstadt-Straße gegangen ist, weiß: „nur ein bisschen enger“ ist dort nicht einfach eine Komfortfrage, sondern ein reales Sicherheitsproblem.

Auf dem Papier ist Düren also:

  • barrierefrei,
  • behindertenfreundlich,
  • kinderfreundlich,
  • inklusiv.

Im Steinweg wird daraus:
„Wenn es für die Anwohnerparkplätze nötig ist, kann ein Rollstuhlfahrer im Zweifel ja die Straßenseite wechseln.“


Was das Gutachten eigentlich macht: Gehwegparken schönreden

Das von der Stadt beauftragte Rechtsgutachten verfolgt – trotz aller juristischen Differenziertheit – ein ziemlich klares Ziel:
Gehwegparken im Steinweg soll bleiben, und an einer Stelle sogar neu eingeführt werden.

Die Linie sieht in Kurzfassung so aus:

  • Gehwegparken ist zwar grundsätzlich verboten – aber hier machen wir eine Ausnahme.
  • Die StVO schützt zwar in § 12 Abs. 4/4a ausdrücklich die Interessen der Gehwegnutzer – aber die Verwaltung hat ein weites Ermessen in dubio pro Pkw.
  • Technische Empfehlungen (RASt, EFA) und Verwaltungsvorschriften fordern unbehinderten Gehverkehr, auch mit Rollstuhl und Kinderwagen, im Begegnungsverkehr – aber das sind ja nur „Orientierungswerte“.
  • Ja, Rollstuhlfahrende könnten an Engstellen nicht mehr durchkommen – aber insgesamt sei der Gehweg „noch nutzbar“.

Mit anderen Worten:
Man legt sauber dar, wieso Gehwegparken eigentlich nicht der Regelfall sein soll – und begründet damit am Ende, wieso es im Steinweg trotzdem bleiben darf.



Die nackten Zahlen: 0,60 Meter Gehweg – aber bitte nicht so empfindlich sein

Das Gutachten benennt selbst die realen Verhältnisse:

  • Im Abschnitt Bongard–Ahrweilerplatz verbleibt auf der Südseite eine Restgehwegbreite von 0,60 m bis 1,25 m – wohlgemerkt inklusive Stufen, Hauseingänge und parkende Autos.
  • Begegnungsverkehr ist dort „im Zweifel nicht möglich“.
  • Es sei „nicht auszuschließen, dass jeder Rollstuhlfahrer an bestimmten Engstellen den Gehweg nicht passieren kann“.

An dieser Stelle würde ein laienhafter Mensch vielleicht denken:
„Ah, okay. Dann ist das für Rollstuhlnutzer offensichtlich ein Problem – also muss sich etwas ändern.“

Das Gutachten denkt anders:
Es nimmt diese Feststellungen freundlich zur Kenntnis und kommt dann zu dem Ergebnis, dass man die Gehwegparkplätze „im Ergebnis für ermessensfehlerfrei“ erhalten könne.

Die Lösung für alle, die mit Kinderwagen, Rollstuhl oder Rollator nicht mehr durchkommen:
Man kann ja auf die andere Straßenseite wechseln.
Gehweg als Slalomparcours – Teilhabe einmal anders.


Die „Orientierungswerte“: Warum 1,50 Meter nett sind, aber 0,60 Meter wohl auch geht

Das Gutachten führt die technischen Standards korrekt auf:

  • Rollstuhlbreite etwa 1,10 m,
  • Kinderwagen etwa 1,00 m,
  • Fußgänger 0,80 m plus Seiten- und Sicherheitsabstände,
  • empfohlene Gehwegbreite für Begegnungsverkehr mindestens 1,50 m.

Die Verwaltungsvorschrift zur StVO sagt klar:
Gehwegparken darf nur dort zugelassen werden, wo „genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern, gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern, auch im Begegnungsverkehr“ bleibt.

Und dann kommt der Taschenspielertrick:

  • Diese Werte seien für „Bestandsstraßen“ nicht verbindlich, sondern nur Orientierung.
  • Und Orientierung heißt offenbar: Man kann sie nach unten weit überschreiten.

Ergebnis:
Trotz eigener Feststellung von 0,60 m Restbreite wird weitergehendes Gehwegparken als vertretbar dargestellt.

Wenn „unbehinderter Begegnungsverkehr mit Rollstuhl“ der Maßstab ist, aber gleichzeitig 0,60 m mit Stufen und parkenden Autos als „vertretbar“ durchgewunken werden, dann ist das nicht Ausstellung von Normkenntnis – das ist ihre Entkernung.


Der Seitenwechsel-Trick: „Dann wechseln Sie halt die Straßenseite“

Besonders bemerkenswert ist die kreative Lösung, den schmalen Gehweg durch gedankliches Übersetzen der Menschen auf die andere Straßenseite zu heilen.

Die Logik:

  • Auf der einen Seite ist der Gehweg durch aufgesetzte Autos eng bis unpassierbar.
  • Auf der anderen Seite ist er breiter.
  • Also sei die Gesamtsituation zumutbar, denn man könne ja einfach wechseln.

Das klingt in etwa so, als würde man sagen:
„Die barrierefreie Rampe ist zwar zugestellt, aber man kann ja durchs Treppenhaus gehen, wenn man genug Helfer findet.“

Für:

  • blinde und sehbehinderte Menschen,
  • Kinder,
  • ältere Menschen,
  • Menschen mit Rollator oder Rollstuhl

ist jeder zusätzliche, unnötige Fahrbahnwechsel ein Sicherheitsrisiko – insbesondere, wenn dieser „systematisch“ verlangt wird, nur um Parkplätze auf dem Gehweg zu sichern.

Die Gerichte (OVG Bremen, BVerwG) sagen ausdrücklich: Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn Betroffene unausweichlich und häufig betroffen sind und ihnen ein einfaches Ausweichen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Die „Lösung“ im Gutachten lautet trotzdem:
Wenn’s auf der rechten Seite zu eng ist, nimmt man eben die linke.



Die dünne Faktenbasis: Ein bisschen gemessen, einmal mit dem Rollstuhl drüber – reicht schon

Das Gutachten stützt den Befund „noch nutzbar“ auf:

  • einzelne Breitenmessungen,
  • einen Test mit einem Rollstuhl, den „Bedienstete der Stadt“ erfolgreich durchgeführt haben,
  • und das Fehlen registrierter Unfälle mit Fußgängerbeteiligung.

Nicht erhoben wurden:

  • durchgehende Breitenprofile aller Engstellen,
  • Spitzenzeiten (Schulbeginn, -ende),
  • Beinahe-Unfälle, Stürze, Beschwerden,
  • Erfahrungsberichte von Eltern, Senior/innen, blinden und sehbehinderten Menschen.

Im Klartext:
Wer keine Daten zur Gefährdung erhebt, findet auch keine Gefährdung.
Und wer ohne systematische Datengrundlage behauptet, das sei „noch zumutbar“, macht aus Ermessensausübung Ermessensgefühl.


Privilegienfeindliches Straßenverkehrsrecht – aber nur für Fußgänger

Ein besonders eleganter Drehpunkt im Gutachten ist die Berufung auf die „Privilegienfeindlichkeit“ des Straßenverkehrsrechts:

  • Das Straßenverkehrsrecht sei im Grundsatz „präferenz- und privilegienfeindlich“.
  • Ein absolutes Halteverbot zugunsten der Fußgänger sei daher kritisch zu sehen, weil das einseitig deren Interessen berücksichtige.

Was dabei vergessen wird:
Der rechtliche Ausgangspunkt ist nicht der freie Parkraum, sondern der freie Gehweg.
Gehwegparken ist Ausnahme – nicht Normalzustand.

Wer also Gehwegparken legalisiert, schafft ein Privileg für Autos.
Wer dieses Privileg wieder zurücknimmt, stellt keine Sonderbehandlung der Fußgänger her, sondern lediglich den gesetzlich vorgesehenen Zustand.

Ausgerechnet im Namen der „Privilegienfeindlichkeit“ das Auto-Privileg Gehwegparken zu verteidigen – das ist juristische Akrobatik vom Feinsten.


Düren zwischen Anspruch und Wirklichkeit

Fassen wir zusammen:

  • Die Stadt Düren schreibt sich Barrierefreiheit, Behindertenfreundlichkeit und Kinderfreundlichkeit auf die Fahnen.
  • Sie hat einen Inklusionsbeirat, der Barrieren abbauen soll.
  • Sie weiß, dass viele Kinder und Schüler/innen täglich auf Gehwege angewiesen sind.
  • Sie weiß, dass sehbehinderte und blinde Menschen sichere, freie Gehwege brauchen.

Gleichzeitig:

  • akzeptiert sie Gehwegrestbreiten von 0,60 m,
  • nimmt in Kauf, dass Rollstuhlfahrer „an bestimmten Engstellen“ nicht passieren können,
  • erklärt Begegnungsverkehr „im Zweifel“ für nicht möglich,
  • verkauft Straßenseitenwechsel als praktikable und akzeptable Lösung – ohne zu erwähnen, dass Anwohnerparken nicht zwangsläufig immer nur direkt vor der eigenen Haustür stattfinden muss,
  • und lässt juristisch begründen, dass das alles „ermessensfehlerfrei“ sei.

Düren möchte barrierefrei sein.
Im Steinweg ist es vor allem: parkflächenstabil.


Was das für Rad- und Fußverkehr heißt

Wer die Verkehrswende ernst nimmt, muss selbstverständlich über den Radverkehr hinausdenken. Gehwege sind keine Restflächen, die nach dem Parken des letzten Pkw vielleicht noch übrig bleiben. Sie sind der zentrale Infrastrukturtyp für die schwächsten Verkehrsteilnehmer: Kinder, ältere Menschen, Menschen mit Behinderung, Sehbehinderte – und alle, die zu Fuß unterwegs sind.

Wenn ein Gutachten trotz eigener Eingeständnisse („0,60 m Restbreite“, „Rollstühle kommen ggf. nicht durch“, „Begegnungsverkehr nicht möglich“) am Ende zu dem Ergebnis kommt, das sei alles rechtlich vertretbar, dann ist nicht primär das Recht das Problem – sondern der politische Wille, es zugunsten der Schwächeren überhaupt auszuschöpfen.

Düren kann barrierefrei sein.
Es muss sich nur entscheiden, ob seine Gehwege Gehwege bleiben – oder Dauerstellplätze mit menschlichem Durchschlupf.



Wie geht´s weiter?

Was wäre, wenn mal ein fußgänger- und richtlinienfreundlicher Akteur einen Blick auf das Gutachten würfe bzw. wie sähe ein von diesem in Auftrag gegebenes Gutachten aus? Käme es zu den selben autofahrerfreundlichen Ergebnissen?

Leider gibt es – bezeichnenderweise – keine Ortsgruppe des FUSS e.V. in Düren. Vielleicht lohnt sich trotzdem mal eine Anfrage.

Email an FUSS.e.V.:

Liebes FUSSe.V.-Team,

leider gibt es in unserer Stadt Düren keine FUSS e.V.-Ortsgruppe. Dennoch möchte ich Sie interessehalber auf einen Vorgang hier vor Ort aufmerksam machen.

Mit Hilfe eines „Rechtsgutachtens“ versucht die Dürener Verkehrspolitik (bzw. Teile der Verwaltung) derzeit, das angeordnete Gehwegparken in Bereichen, deren verbleibende Rest-Gehwegbreite teils nur 60 Zentimeter beträgt, zu legitimieren – obwohl das Fachamt die Regelwidrigkeit sowie die Lösung des Problems (Entfernung von Parkmöglichkeiten) klar benannt hat.

Die zuständige Beigeordnete (CDU-Parteibuch) begründete die Erstellung des „Rechtsgutachtens“, das offensichtlich dazu dienen soll, juristische Schlupflöcher zur Umgehung der technischen Regelwerke und Verkehrsvorschriften zu finden, mit der potenziellen „Verödung der Innenstadt“, falls 14 Pkw-Parkflächen entfallen oder umgesiedelt würden. Gleichzeitig beschließt die Koalition aus CDU und SPD, das schon vor Jahren beschlossene jedoch nie umgesetzte Parkraumkonzept für die Innenstadt wieder ad acta zu legen.

Vielleicht finden Sie ja die Zeit, sich die Sache einmal anzuschauen, ggf. zu bewerten und/oder sogar diesbezügliche Unterstützung anzubieten. Über eine Rückmeldung würde ich mich im Namen der Dürener Gehweg-Nutzenden sehr freuen.

Anbei einige Links (inkl. der zum besagten Gutachten), die die Hintergründe beschreiben. Mit freundlichen Grüßen…