Zwischen Irresheim und Frauwüllesheim wurde der erste außerörtliche (sogenannte) Fahrrad-„Schutz“streifen im Kreis Düren auf die Landstraße gepinselt. Obwohl die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung unmissverständlich vorschreibt:

Ein Schutzstreifen für den Radverkehr ist ein am rechten Fahrbahnrand mit Zeichen 340 markierter und zusätzlich in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Radverkehr“ versehener Teil der Fahrbahn. Er darf nur innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h markiert werden und nur, wenn die Verkehrszusammensetzung eine Mitbenutzung des Schutzstreifens durch den Kraftfahrzeugverkehr nur in seltenen Fällen erfordert.


Quelle: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)


Möglich macht dies ein Kreistagsbeschluss, der auf dem Erlass „Schutzstreifen außerhalb geschlossener Ortschaften“ (Landesverkehrsministerium von Oliver Krischer) beruht. Der Erlass erlaubt das Bepisneln der außerörtlichen Fahrbahn, wenn u.a.
a) durch solche Schutzstreifen eine zur nachhaltigen Sicherung des Radverkehrs separate Radverkehrsführung nicht ersetzt oder deren Herstellung verzögert wird;
b) ein häufiges Ausweichen von Kfz auf die Schutzstreifen im Begegnungsfall vermieden wird;
c) das Sinnbild „Radverkehr“ gemäß § 39 Absatz 7 StVO jeweils am Beginn des Schutzstreifens und danach in regelmäßigen Abständen in Fahrtrichtung mittig auf dem Schutzstreifen angebracht wird…

Es kann sich bei den neuen „Schutz“streifen also nur um eine Übergangslösung handeln – bis endlich echte Radwege kommen. Die Landesregierung nennt „Schutz“streifen außerhalb geschlossener Ortschaften ausdrücklich „Interimslösungen“.

Schutzstreifen außerorts können und sollen allerdings keinen aus Sicher-
heitsgründen erforderlichen getrennten Radweg ersetzen.
Sie sind deshalb auch keine Maßnahme, um schon bestehende erhebliche Sicherheitsdefizi-
te für den Radverkehr auf Landstraßen zu beseitigen.


Quelle: Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Die Einrichtung von Schutzstreifen außerhalb geschlossener Ortschaften soll dem Radverkehr zu mehr Sichtbarkeit auf den entsprechenden Strecken verhelfen und als eine Maßnahme zu einer kurzfristigen Schließung von Lücken im Radwegenetz den Radverkehr deutlich attraktiver machen. Die Einrichtung eines außerörtlichen Schutzstreifens ist dabei immer nur als eine zeitlich begrenzte Übergangslösung bis zur Fertigstellung beispielsweise eines baulichen Radweges auf dem Streckenabschnitt zu sehen und darf eine notwendige separate Radverkehrsführung keinesfalls dauerhaft ersetzen oder deren Herstellung verzögern.


Quelle: Arbeitsgemeinschaft fußgänger- und fahrradfreundlicher Städte, Gemeinden und Kreise in NRW e.V.

Dass für Fahrradfahrer außerorts auf der Fahrbahn Schutzstreifen eingerichtet werden, ist bisher eher selten, denn eine Trennung der Fahrbahnen soll allen Verkehrsteilnehmern Sicherheit bieten. (…)
Ob eine solche Regelung auch an anderen Orten im Kreisgebiet möglich ist, wird derzeit untersucht.

Quelle: Kreis Düren

Zugleich sind selbstredend straßenbegleitende Radwege weiterhin priori-
tär
einzusetzen.

Quelle: Kreis Düren

Schützen sogenannte „Schutz“streifen wirklich und laden sie zum Radfahren ein?

Der ADFC NRW sieht die außerörtlichen „Schutz“streifen ebenso kritisch wie ProRad Düren die innerstädtischen.

Farbe ist keine Infrastruktur. Schon gar nicht außerorts, wo oft schnell gefahren wird. Aus Studien, Messungen und eigenen Erfahrungen wissen wir, dass die Mindestüberholabstände oft nicht eingehalten werden. Bei markierten Schutzstreifen werden Radfahrende in vielen Fällen sogar noch enger überholt.“ (Axel Fell, Vorsitzender ADFC NRW)

Schutzstreifen außerorts nicht mit „Fahrrad-Gesetz“ vereinbar 

Nach dem Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz NRW (FaNaG) strebt das Land einen Radverkehrsanteil von 25 % an. Bei der Verbesserung des Radverkehrs orientiert sich das Land zudem an der Vision Zero. Sie hat das Ziel, dass künftig kein Mensch mehr im Straßenverkehr getötet oder schwer verletzt wird.

Schutzstreifen außerorts würden diesen beiden wesentlichen Zielen des FaNaG zuwiderlaufen. Zum einen stellen Schutzstreifen außerorts keine attraktive Infrastruktur (subjektives Unsicherheitsgefühl) dar und werden auch nicht dazu beitragen, dass mehr Menschen das Fahrrad als Verkehrsmittel wählen. Zum anderen stellen Schutzstreifen keine sichere Radverkehrsinfrastruktur dar (objektive Unsicherheit) und sind daher mit dem Ziel einer hohen Verkehrssicherheit nicht vereinbar.

Quelle: Axel Fell, ADFC NRW

Rückfragen an den Kreis Düren:

  • Welche durchschnittliche werktägliche Verkehrsstärke (DTVv) liegt auf der K 16 zwischen Irresheim und Frauwüllesheim vor?
  • Werden die Sinnbilder „Radverkehr“ gemäß §39 Absatz 7 StVO in Fahrtrichtung Frauwüllesheim noch markiert?
  • Werden Kontrollen des Mindestseitenabstands beim Überholen sowie der regelwidrigen Mitnutzung der Schutzstreifen (häufiges Befahren der Schutzstreifen außerhalb von Begegnungsfällen) durch KfZ kontrolliert?
  • Wann ist mit einem Anschluss des Teilstücks an das bestehende bzw. geplante Radverkehrsnetz zu rechnen, gibt es eine zeitliche Begrenzung der Übergangslösung bis zur Fertigstellung eines baulichen Radwegs?

Der Kreistag hat die Verwaltung beauftragt, die Maßnahmen spätestens nach sechs Monaten zu evaluieren und auf Optimierungs- sowie Ausweitungspotenziale zu untersuchen. Wir dürfen gespannt sein, wie evaluiert wird und was dabei herauskommt.

Auf jeden Fall wird die Pressemitteilung des Kreises bei Hatebook schon fleißig von Autoabhängigen kommentiert, die insbesondere kein Verständnis dafür haben, dass auf dem gut 3 Kilometer langen Teilstück („auf dem eh kein Radfahrer fährt“) nun Tempo 70 statt 100 gilt. Es darf vermutet werden, dass sich Typen, die sich über 46 Sekunden verlängerte Fahrtzeit zu Gunsten von etwas mehr Sicherheit für Radfahrende aufregen, auch wenig für sichere Überholabstände und Regeln zum Befahren von Fahrrad-„Schutz“streifen interessieren.


Fortsetzung folgt…